Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gegenstand dieses Vertrages sind die in der Anlage ./1 (Leistungsumfang) beschriebenen Leistungen, die für das Projekt erbracht werden.
Es gelten folgende Vertragsgrundlagen in nachstehender Reihenfolge:
2.1 dieser Vertrag;
2.2 Leistungsumfang (Anlage./1);
2.3 Honorarangebot (Anlage./2);
2.4 Zahlungsplan (Anlage./3);
2.5 die Planungsgrundlagen, das sind:
2.6 die gesetzlichen (Bau)-Vorschriften, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Stand der Technik bzw. der Baukunst;
2.7 die Allgemeinen Regelungen für Planer Verträge (AR Stand 10.04.2014);
2.8 die einschlägigen Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) und des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).
3.1 Der AN wird mit den in der Anlage ./1 (Leistungsumfang) genannten Leistungen beauftragt.
3.2 Wenn der AG den AN darüber hinaus mit nicht von diesem Vertrag umfassten Leistungen beauftragt, die zur Erreichung des Leistungszieles erforderlich sind, haben die Parteien vor Leistungserbringung eine Einigung über die Honorierung zu treffen.
3.3 Sollte es zu keiner Einigung zwischen AG und AN kommen, ist der AN jedenfalls verpflichtet, die geforderte Leistung zu erbringen, soweit dies für die Erreichung des Leistungsziels erforderlich und dem AN zumutbar ist; dies bedeutet kein Präjudiz für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vergütungsanspruches.
4. Vorleistungen bzw. Mitwirkungspflicht der Auftraggeberin
5. Terminplan
6. Honorar
4.1. Der AG stellt dem AN bei Vertragsabschluss folgende Unterlagen zur Verfügung:
Vermessungsplan, Raumprogramm
4.2. Der AG beabsichtigt folgende (Planungs-) Leistungen gesondert an Fachplanerinnen zu beauftragen:
• Baugrunduntersuchung/Geotechnik
• Statik
• Heizung Lüftung Sanitär
• Elektro
• Bauphysik
• Vermessung
• Planungs- und Baustellenkoordinator nach BauKG
• Energieausweis
4.3. Der AG und der AN werden einander laufend über wesentliche, das Vertragsverhältnis und dessen Erfüllung betreffende Vorfälle unterrichten.
4.4. Ist dem AN die örtliche Bauaufsicht übertragen, so wird sich der AG zur Vermeidung widersprüchlicher Anordnungen jeder direkten Weisung an die auf der Baustelle Tätigen enthalten. Der AG wird auf Einladung des AN an der Schlussabnahme mitwirken.
4.5. Der AG hat notwendige Entscheidungen so rechtzeitig zu treffen, dass der geplante Projektfortschritt nicht verzögert wird.
5.1. Für die Erbringung der Ziviltechnikerleistungen sind folgende Zeiträume vorgesehen:
Projektstart Q3 2021
Projektende Q1 2023
5.2. Die endgültigen Termine für die Erbringung der einzelnen Teilleistungen sowie die gesamte Vertragsdauer werden in einem einvernehmlich zu erstellenden Terminplan festgelegt.
6.1. Die Leistungen des AN werden gemäß Anlage ./2 (Honorarangebot) berechnet und vergütet. Das Honorar bezieht sich auf den angegebenen Umfang der Leistungen im vorgesehenen Durchführungszeitraum entsprechend dem Terminplan. Für Leistungen, die nach Zeitaufwand verrechnet werden, wird ein Stundensatz von EUR 85 vereinbart.
6.2. Nebenkosten:
Die Nebenkosten (Wege-/Fahrtkosten innerhalb des Ortes des Bürositzes, Arbeitskopien und interne Kopien aller Art, Kopien für die an den Planungsleistungen Beteiligten, erforderliche Unterlagen für den auftraggeberseitigen internen Gebrauch in ausreichender Anzahl) werden mit einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 4 % des Honorars vergütet. Zusätzlich werden folgende Nebenkosten nach dem tatsächlichen Aufwand verrechnet:
7. Valorisierung/Wertsicherung
8. Kostenermittlung
9. Zahlungsbedingungen
• Kosten für Modellerstellung bzw. durch die Auftraggeberin angeordnete perspektivische Darstellungen und Computersimulationen;
• behördliche Kommissionsgebühren, Stempel- und Rechtsgebühren, Verwaltungsabgaben, Gerichtskosten udgl.;
• Kopien und Vervielfältigungen von Dokumenten und Plänen, die über die vom Nebenkostenpauschale umfassten Ausfertigungen hinausgehen.
• Reisekosten außerhalb des Bürositzes
• Kosten für die Bereitstellung und des Betriebs einer Projektplattform
6.3. Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht durch den AN verursacht wurden, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze und infolge geänderter AG wünsche, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.
7.1 Das Honorar wird einmal jährlich gemäß dem auf Basis des Übereinkommens vom 28.01.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits mit Hilfe des Anpassungsfaktor für den Basiswert angepasst. Die Anpassung erfolgt jährlich am 1. Jänner.
7.2 Für den Fall, dass der Anpassungsfaktor für den Basiswert nicht mehr verlautbart wird, tritt an dessen Stelle als Grundlage künftiger Wertsicherungen jener Index, der diesem nachfolgt oder am ehesten entspricht.
Kostenermittlungen entsprechen immer dem zum Zeitpunkt ihrer Abgabe vorliegenden Planungsstand und stellen Prognosen im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der zum Zeitpunkt der Erstellung anzunehmenden wirtschaftlichen Randbedingungen dar.
9.1. Der AN ist berechtigt, Teilrechnungen gemäß Zahlungsplan Anlage ./3 zu legen.
9.2. Teilrechnungen werden innerhalb von 14 Kalendertagen, die Schlussrechnung innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungseingang bei dem AG fällig, wobei der AN berechtigt ist, auch bei Teilrechnungen die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
9.3. Bei Zahlungsverzug hat die Auftraggeberin Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu leisten.
9.4. Bis zur Bezahlung der Schlusshonorarnote bleiben alle vom AN verfassten Unterlagen (Pläne, Berechnungen, etc.) im Eigentum des AN.
10. Verzögerung, Behinderung und Unterbrechung
11. Verschwiegenheitspflicht
12. Interessenwahrung und Beratung des AG
10.1. Wenn eine Verzögerung, Behinderung oder Unterbrechung der Leistungen dem AN von mehr als 2 Monaten aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund eintritt, ist der AN berechtigt, den nachgewiesenen Mehraufwand zusätzlich in Rechnung zu stellen.
10.2. Dauert die unter 10.1. genannte Unterbrechung mehr als 6 Monate durchgehend an, ist auf Verlangen des AN der Stand der bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich festzustellen und abzurechnen.
10.3. Bei Verzögerungen, Behinderungen oder Unterbrechungen der Leistungserbringung, die ununterbrochen länger als 6 Monate andauern, steht jeder Vertragspartei das Recht zu, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
Der AN ist im Rahmen seiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht zur Geheimhaltung aller ihm im Zuge der Planung und Bauausführung bekannt werdenden und vom AG anvertrauten Umständen und Verhältnissen verpflichtet, soweit die Interessen des AG beeinträchtigt wären und der AG ihn nicht von dieser Verpflichtung ausdrücklich entbindet.
12.1. Der AN ist aufgrund des zwischen ihm und dem AG bestehenden Treueverhältnisses im Rahmen der von ihm übernommenen Pflichten zur Wahrung der Interessen des AG verpflichtet. Es ist ihm insbesondere nicht gestattet, etwaige Vorteile, die von dritter Seite angeboten werden, anzunehmen; sonst erzielte Vorteile sind zur Gänze an den AG herauszugeben.
12.2. Der AN hat den AG im Rahmen der vertraglichen Pflichten über die für die Durchführung des Projektes relevanten Umstände mit der ihm obliegenden Sorgfalt zu beraten und das Fachwissen im Hinblick auf eine technisch einwandfreie und wirtschaftliche Planung und Ausführung einzusetzen.
12.3. Der AN hat dem AG jederzeit Auskunft über die mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten im Zusammenhang stehenden Fragen zu erteilen und die Wünsche und Anweisungen des AG zu berücksichtigen. Hat der AN bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt Bedenken hinsichtlich der Zweckmäßigkeit oder der Eignung der Wünsche und Anweisungen des AG, so hat er diese dem AG im Rahmen der Warn- und Aufklärungspflichten nachweislich mitzuteilen.
13. Vollmacht
14. Verwahrung bzw. Herausgabe der Unterlagen
13.1. Der AN wird – soweit er im Rahmen der übertragenen Leistungen auch mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragt ist – die Ermächtigung zur Vertretung des AG gegenüber Behörden und allen Dritten, die für das Bauvorhaben Leistungen zu erbringen haben, erteilt. Von dieser Vertretungsvollmacht umfasst sind alle zur Durchführung des gegenständlichen Projektes notwendigen und gewöhnlichen Vertretungshandlungen, insbesondere die Führung der notwendigen Verhandlungen mit Behörden sowie sämtlichen mit dem Projekt befassten Professionisten, die Kontrolle der Tätigkeit der ausführenden Unternehmen und sonstigen Professionisten, die Erteilung von Aufträgen zur Mängelbeseitigung sowie zur Ersatzvornahme, sowie die Ausübung des Hausrechts auf der Baustelle. Ist der AN nicht mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragt, gilt die Ermächtigung zur Vertretung des AG nur gegenüber Behörden, nicht aber gegenüber Dritten, die für das Bauvorhaben Leistungen zu erbringen haben.
13.2. Von der Vertretungsvollmacht ist die Vergabe von Aufträgen an die ausführenden Unternehmen und die zur Durchführung des Projektes erforderlichen Sonderfachleute, sowie die rechtsgeschäftliche Anerkennung von Teil- oder Schlussrechnungen der ausführenden Unternehmer und der Sonderfachleute nicht umfasst.
13.3. Der AN erhält vom AG eine schriftliche Vollmachtsurkunde des in den oben angeführten Punkten festgelegten Inhaltes, um das Vollmachtsverhältnis gegenüber den Behörden, AnrainerInnen, beteiligten Professionisten sowie sonstigen Dritten nachweisen zu können.
14.1. Die Originalpläne und –daten verbleiben beim AN, der sie ordnungsgemäß aufzubewahren hat.
14.2. Der AN ist jedoch verpflichtet, dem AG über Verlangen Vervielfältigungen der Unterlagen in Papierform gegen Kostenersatz auszufolgen. Für den Fall, dass aufgrund einer gesonderten Vereinbarung Unterlagen mit Zustimmung des AG in nicht veränderbarer oder veränderbarer digitaler Form übermittelt werden, trifft der AN keine wie immer geartete Haftung für Fehler oder Schäden, die an der EDV-Anlage des Empfängers der digitalen Daten oder bei Dritten entstehen. Der AG hat den AN diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
14.3. Die Aufbewahrungspflicht des AN endet grundsätzlich sieben Jahre nach Legung der Schlusshonorarnote an den AG, doch kann sich der AN während dieser Zeit durch Herausgabe der Unterlagen an den AG von seiner Verwahrungspflicht befreien.
15.Urheberrecht, Verwertungsrecht und Nutzungsrecht
16. Versicherung
17. Gewährleistung und Schadenersatz
15.1. Das Urheberrecht und die daraus resultierenden Verwertungsrechte an den vom AN angefertigten Plänen, Skizzen, Modellen usw. verbleiben auch nach Zahlung des Entgelts beim AN. Davon umfasst ist insbesondere auch das Recht der Ausführung oder Abänderung des Werks bzw. des Nachbaus durch Dritte.
15.2. Der AG hat das Recht, die Pläne für das gegenständliche Bauprojekt im Rahmen der Ausführung dieses Werkes zu verwerten, wenn der AG die Honoraransprüche für sämtliche beauftragten Teilleistungen vollständig bezahlt hat. Von diesem Recht ist nur die einmalige, plan- und vertragskonforme Ausführung umfasst. Die Verwendung der Pläne/Unterlagen für andere Projekte bzw. die Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des AN zulässig.
15.3. Der AG ist verpflichtet, dem AN nach Beendigung des Vertrages Zutritt zum Werk zwecks Information über den baulichen Zustand oder zur Anfertigung fotografischer oder sonstiger Aufnahmen zu ermöglichen, sofern nicht berechtigte Interessen des AG entgegenstehen.
15.4. Der AN ist berechtigt und der AG ist verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Werk den Namen der Auftragnehmer anzuführen. Der AN hat das Recht, dem AG die Veröffentlichung unter Namensangabe des AN zu untersagen, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet oder das Projekt nachträglich ohne Zustimmung des AN abgeändert wird.
Der AN erklärt, dass eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von € 500.000,- und einem Selbstbehalt von € 5.000,- besteht, die zumindest über die gesamte Vertragsdauer aufrechterhalten wird. Der AN wird auf Wunsch des AG eine Bestätigung über die aufrechte Versicherung vorweisen.
17.1. Der AN hat seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik bzw. der Baukunst zu erbringen. Der AN haftet dem AG für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Pläne, Berechnungen und sonstigen Leistungen.
17.2. Die Gewährleistungsfrist für sämtliche vom AN erbrachte Leistungen beträgt drei Jahre ab Abschluss der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung.
17.3. Der AN hat das Recht, bei festgestellten Planungsmängeln mit deren Behebung beauftragt zu werden.
17.4. Der AN haftet dem AG im Rahmen des Schadenersatzes bei leichter Fahrlässigkeit für den positiven Schaden soweit dieser von der Versicherung gemäß Punkt 16 gedeckt ist, nicht aber für Folgeschäden und entgangenen Gewinn. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der AG zu beweisen.
18. Rücktritt vom Vertrag
19. Aufrechnung / Zurückbehaltung
17.5. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass Pläne und sonstige Unterlagen nur nach allenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigung und ausdrücklicher Freigabe durch den AN verwendet werden dürfen.
18.1. Der Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund, der einer Vertragspartnerin die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht bzw. machen würde, möglich. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
18.1.1. für den AG, wenn:
der AN sich – trotz schriftlichen Vorhaltes – fortgesetzt vertragswidrig verhält;
der AN sich – trotz angemessener Nachfristsetzung – mit der Leistungserbringung in Verzug befindet;
die Voraussetzungen des Punktes 10.3. vorliegen.
18.1.2. für den AN, wenn
der AG sich – trotz schriftlichen Vorhaltes und angemessener Nachfristsetzung – vertragswidrig verhält oder seine Mitwirkungspflicht verletzt;
der AG die ordnungsgemäße Leistungserbringung endgültig vereitelt;
die Voraussetzungen des Punktes 10.3. vorliegen.
18.2. Der Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären.
18.3. Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag aus einem Grund, den der AN zu vertreten hat, steht ihm nur das Entgelt für diejenigen Leistungen zu, die er bis zum Tag des Rücktritts erbracht hat.
18.4. Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag aus einem Grund, den der AG zu vertreten hat, gebührt dem AN gemäß § 1168 Abs. 1 ABGB dennoch das vereinbarte Entgelt abzüglich der ersparten Aufwendungen. Die Höhe der ersparten Aufwendungen wird mit 50% der noch nicht erbrachten Leistungen festgesetzt.
18.5. Davon unberührt bleibt der jeder Vertragsseite gegen den anderen Teil wegen deren Verschulden an der vorzeitigen Vertragsauflösung zustehende Schadenersatzanspruch.
19.1. Will der AG gegen fällige Honoraransprüche des AN mit Schadenersatzansprüchen, insbesondere wegen Schäden am Objekt, aufrechnen, ist er verpflichtet, die eingetretenen Schäden dem Grunde und der Höhe nach so weit zu konkretisieren, dass eine Zuordnung der Schäden zu den einzelnen Teilen des Objektes und eine Feststellung des Schadensausmaßes möglich ist. Eine diese Voraussetzungen nicht erfüllende Aufrechnung ist unwirksam.
20. Mediation / Gerichtsstand
21. Verjährung
22. Schlussbestimmungen
19.2. Die Zurückbehaltung des Honorars des AN oder eines Teils davon ist nur bis zur Höhe des voraussichtlichen Behebungsaufwands zulässig.
19.3 Bei Zahlungsverzug des AG ist der AN von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern und gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
20.1. Die Parteien werden nach Möglichkeit versuchen, einen Streit einvernehmlich im Wege eines Mediationsverfahrens beizulegen.
20.2. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird der Bürositz des AN vereinbart.
Die Ansprüche des AG gegen den AN auf Schadenersatz verjähren binnen einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch binnen fünf Jahren ab Abschluss der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung, sofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist vorsieht.
22.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so ist dies ohne Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und des Vertrages selbst. Die unwirksame Bestimmung gilt diesfalls als durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt, die ihr wirtschaftlich weitestmöglich entspricht. Dasselbe gilt für Vertragslücken oder nicht ausreichende vertragliche Regelungen.
22.2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Unterfertigung der jeweils nach diesem Vertrag zeichnungsberechtigten Personen; dies gilt insbesondere auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.
22.3. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss sämtlicher Ver-weisungsnormen Anwendung.
22.4. Dieser Vertrag wird in zweifacher Ausfertigung erstellt, wobei jede Vertragspartnerin jeweils eine Ausfertigung erhält.
Anlagen:
Anlage ./1: Leistungsumfang
Anlage ./2: Honorarangebot
Anlage ./3: Zahlungsplan
Innsbruck am 17.11.2021
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Auftraggeber Auftragnehmer
Anlage ./1: Leistungsumfang
LPH 1 Grundlagenanalyse
a) Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers, Analysieren der Grundlagen
b) Ortsbesichtigung
c) Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf
d) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter
e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
LPH 2 Vorentwurfsplanung
a) Abstimmen der Leistungen mit fachlich an der Planung Beteiligten
b) Abstimmen der Zielvorstellungen, Hinweisen auf Zielkonflikte
c) Erarbeiten des Vorentwurfs, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objekts, idR. 1:200
d) Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen
e) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration deren Leistungen
f) Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit
g) Kostenschätzung nach ÖN B 1801-1 (1. Ebene), Vergleich mit dem Kostenrahmen des AG und Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs
h) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
LPH 3 Entwurfsplanung
a) Erarbeiten der Entwurfsplanung unter weiterer Berücksichtigung der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen auf Grundlage der Vorentwurfsplanung und als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen und die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter.
b) Zeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, idR. im Maßstab 1:100, Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Details
c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen
d) Objektbeschreibung
e) Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit
f) Kostenberechnung nach ÖN B 1801-1 (2. Ebene) und Vergleich mit der Kostenschätzung, Fortschreiben der Terminpläne
g) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung
h) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
LPH 4 Einreichplanung
a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen, einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
b) Einreichen der Vorlagen
c) Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen
LPH 5 Ausführungsplanung
a) Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben (zeichnerisch, rechnerisch und textlich) auf Grundlage der Entwurfs- und Einreichplanung bis zur ausführungsreifen Lösung, als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen (bis zur ausführungsreifen Lösung)
b) Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zB. bei Gebäuden im Maßstab 1:50 bis 1:1, Eintragen aller erforderlichen Maßangaben, Materialbestimmungen
c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, Koordination und Integration von deren Leistungen
d) Fortschreiben der Terminpläne
e) Fortschreiben der Ausführungsplanung aufgrund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung
LPH 6 Ausschreibung
a) Aufstellen eines Vergabeterminplans, Herausarbeiten der Vertragstermine, Kontrolltermine für die LVs
b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf Grundlage der Ausführungsplanung unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
c) Aufstellen von Nachtrags- / Zusatz-LVs bzw. sachlich-fachliche Prüfung solcher Angebote
d) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten
e) Ermitteln der Kosten durch vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse (Kostenanschlag)
f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten LVs mit der Kostenberechnung
g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche
Mitwirkung an der Vergabe
h) Koordinieren der Vergaben der Fachplaner
i) Einholen oder Mitwirken beim Einholen von Angeboten
j) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen, Prüfen und Werten der Angebote für zusätzliche und geänderte Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise
k) Mitwirken bei Bietergesprächen
l) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung
m) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens
n) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche und Mitwirken bei der Auftragserteilung
LPH 7 Begleitung der Bauausführung
a) Planerische Begleitung (MW an der Qualitätssicherung) der Bauausführung, Aufstellen einer Prüfliste für die öBA
b) Prüfen und Freigeben der Montage- und Werkstattpläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung
c) Begleitung der Herstellung hinsichtlich des Entwurfs, der Gestaltung und der technischen Lösungen, sowie letzte Klärung von technischen, funktionellen und gestalterischen Einzelheiten von der
Planung bis zur Mitwirkung an der Schlussabnahme
LPH 8 Örtliche Bauaufsicht, Dokumentation
a) Vertretung der Interessen des AG, Ausübung des Hausrechts, Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, Fortschreiben der Prüfliste in einen Prüfplan, Ergänzen des Prüfplans mit den Einzelprotokollen zu einem Prüfbuch (Qualitätssicherung), Kontrolle, Bearbeitung von Errichtungsmängeln
b) Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit von Bau/Anlagenteilen und des Gesamtobjekts
c) Koordinieren der an der Bauaufsicht fachlich Beteiligten und der Leistungen/Lieferungen, Verhandlungen mit den ausführenden Firmen
d) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm) für die Bauabwicklung
e) Dokumentation des Bauablaufs (zB. Bautagebuch)
f) Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen, Kontrolle der Aufmaße und der Rechnungen der bauausführenden Unternehmen
g) Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen/Mengen, Nachträgen
h) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen / -mengen
i) Kostenfeststellung, zB. nach ÖN B 1801-1
j) Prüfen der Unterlagen der ausführenden Firmen auf Vollzähligkeit, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem Stand der Verträge und der Ausführung
k) Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung fachlich Beteiligter auf Grundlage von j), Feststellen von Mängeln, Erstellen der Abnahmeprotokolle, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber
l) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran
m) Übergabe des Objekts, uno actu mit k), l)
n) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel, Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche
o) Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts
LPH 9 Objektbetreuung
a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von drei Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen
b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen
c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
Anlage ./2: Honorarangebot
Anlage ./3: Zahlungsplan
Leistungsphase Beginn LPH Ende LPH 100% LPH
LPH 1 Grundlagenanalyse
LPH 2 Vorentwurfsplanung
LPH 3 Entwurfsplanung
LPH 4 Einreichplanung
LPH 5 Ausführungsplanung
LPH 6 Ausschreibung
Mitwirkung an Vergabe
LPH 7 Begleitung Bauausführung
LPH 8 Örtliche Bauaufsicht,
Dokumentation
Summe
Abrechnung Stundenpool nach Aufwand
(optionale Leistungen) 85,00 €/h