Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen von Ziviltechnikerinnen und Ziviltechnikern gegenüber Unternehmer:innen (AGB-ZT) Geltungsbereich: Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmer:innen im Sinne des § 1 UGB. Für Verträge mit Konsument:innen gelten gesonderte AGB-ZT-Konsument:innen. Inhalt 1. Geltung und Vertragsabschluss 2. Vertragsgrundlagen 3. Leistungsumfang 4. Mitwirkungspflichten 5. Fristen und Termine 6. Honorar 7. Wertsicherung 8. Kostenermittlung 9. Zahlungsbedingungen […]
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Leistungen von Ziviltechnikerinnen und Ziviltechnikern gegenüber Unternehmer:innen (AGB-ZT)
Geltungsbereich: Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmer:innen im Sinne des § 1 UGB. Für Verträge mit Konsument:innen gelten gesonderte AGB-ZT-Konsument:innen.
1. Geltung und Vertragsabschluss
1.1. Die Angebote, Auftragsbestätigungen, Vertragsabschlüsse und Leistungen von Stadt : Labor – Architekten, Architekt ZT DI M.Sci Martin Mutschlechner, als Auftragnehmer erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB-ZT. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers sind nur anzuwenden, wenn ihrer Geltung schriftlich und ausdrücklich zugestimmt wurde. Diese AGB-ZT gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
1.2. Honorarangebote des Auftragnehmers sind unverbindlich und freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Abweichende mündliche Zusagen, Nebenabreden und Erklärungen, insbesondere solche von Mitarbeiter:innen, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
1.3. Enthält die Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag, gelten diese als genehmigt, sofern die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber nicht unverzüglich widerspricht.
2. Vertragsgrundlagen
Es gelten folgende Vertragsgrundlagen in der nachstehenden Reihenfolge:
2.1. Auftrag und Auftragsbestätigung bzw. Vertrag, jeweils einschließlich Leistungsumfang, Honorarangebot und Zahlungsplan; ergänzend dazu diese AGB-ZT;
2.2. die Planungsgrundlagen;
2.3. die gesetzlichen, insbesondere die einschlägigen bau- und verwaltungsrechtlichen Vorschriften;
2.4. der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Stand der Technik bzw. der Baukunst;
2.5. die Allgemeinen Regelungen für Planer:innenverträge (AR, Stand 15. September 2023), sofern diese der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt wurden;
2.6. die einschlägigen Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) und des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).
3. Leistungsumfang und Mehrleistungen
3.1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus Auftrag und Auftragsbestätigung bzw. Vertrag sowie diesen AGB-ZT.
3.2. Werden Leistungen beauftragt, die über den vereinbarten Leistungsgegenstand hinausgehen, aber zur Erreichung des Leistungsziels erforderlich sind, ist vor der Leistungserbringung eine Einigung über deren Honorierung anzustreben.
3.3. Kommt keine Einigung zustande, ist der Auftragnehmer zur Erbringung der geforderten Leistung verpflichtet, soweit diese zur Erreichung des Leistungsziels erforderlich und ihm zumutbar ist. Dies begründet kein Präjudiz für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vergütungsanspruchs.
4. Vorleistungen und Mitwirkungspflichten
4.1. Die Vertragsparteien unterrichten einander laufend über wesentliche Vorfälle, die das Vertragsverhältnis und dessen Erfüllung betreffen.
4.2. Ist dem Auftragnehmer die örtliche Bauaufsicht übertragen, enthält sich die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber zur Vermeidung widersprüchlicher Anordnungen direkter Weisungen an die auf der Baustelle Tätigen. Auf Einladung des Auftragnehmers wirkt die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber an der Schlussabnahme mit.
4.3. Notwendige Entscheidungen sind so rechtzeitig zu treffen und erforderliche Unterlagen so rechtzeitig bereitzustellen, dass der geplante Projektfortschritt nicht verzögert wird.
4.4. Erforderliche Fachplanungen, die nicht vom vereinbarten Leistungsumfang des Auftragnehmers umfasst sind, sind von der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber gesondert bei geeigneten Fachplaner:innen zu beauftragen.
5. Leistungsfristen und Leistungstermine
5.1. Für die Erbringung der Leistungen sind die im Honorarangebot genannten Zeiträume vorgesehen.
5.2. Verbindliche Termine für einzelne Teilleistungen und die gesamte Vertragsdauer werden in einem einvernehmlich zu erstellenden Terminplan festgelegt.
6. Honorar
6.1. Die Leistungen werden gemäß Honorarangebot berechnet und vergütet. Das Honorar bezieht sich auf den dort angegebenen Leistungsumfang und den vorgesehenen Durchführungszeitraum gemäß Terminplan.
6.2. Die im Honorarangebot angeführten Nebenkosten werden mit der dort vereinbarten Nebenkostenpauschale vergütet. Zusätzlich werden folgende Nebenkosten nach tatsächlichem Aufwand verrechnet:
- Kosten für Modellerstellung sowie angeordnete perspektivische Darstellungen und Computersimulationen;
- behördliche Kommissionsgebühren, Stempel- und Rechtsgebühren, Verwaltungsabgaben, Gerichtskosten und vergleichbare Auslagen;
- Kopien und Vervielfältigungen von Dokumenten und Plänen, die über die von der Nebenkostenpauschale umfassten Ausfertigungen hinausgehen;
- Reisekosten außerhalb des Bürositzes;
- Kosten für Bereitstellung und Betrieb einer Projektplattform.
6.3. Mehrleistungen aufgrund von Änderungen, die nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurden – insbesondere infolge behördlicher Auflagen, geänderter Vorschriften oder Gesetze sowie geänderter Wünsche der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers – sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.
7. Valorisierung und Wertsicherung
7.1. Das Honorar wird einmal jährlich gemäß dem von der Bundeskammer der Ziviltechniker:innen veröffentlichten Anpassungsfaktor für den Basiswert angepasst. Die Anpassung erfolgt jeweils am 1. Jänner.
7.2. Wird dieser Anpassungsfaktor nicht mehr veröffentlicht, tritt an seine Stelle jener Index, der ihm nachfolgt oder wirtschaftlich am ehesten entspricht.
8. Kostenermittlung
Kostenermittlungen entsprechen dem bei ihrer Abgabe vorliegenden Planungsstand. Sie sind Prognosen im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der zum Erstellungszeitpunkt anzunehmenden wirtschaftlichen Randbedingungen; eine Kostengarantie ist damit nicht verbunden, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
9. Zahlungsbedingungen
9.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilrechnungen zu legen.
9.2. Teilrechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen, die Schlussrechnung innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungseingang fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch bei Teilrechnungen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
9.3. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu leisten.
9.4. Bis zur vollständigen Bezahlung der Schlusshonorarnote bleiben sämtliche vom Auftragnehmer verfassten Unterlagen, insbesondere Pläne und Berechnungen, in seinem Eigentum. Nutzungsrechte werden erst im in Punkt 15 geregelten Umfang eingeräumt.
9.5. Im Fall des Zahlungsverzugs sind angemessene und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen.
10. Verzögerung, Behinderung und Unterbrechung
10.1. Tritt aus einem vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Grund eine Verzögerung, Behinderung oder Unterbrechung seiner Leistungen von mehr als zwei Monaten ein, ist er berechtigt, den nachgewiesenen Mehraufwand zusätzlich in Rechnung zu stellen.
10.2. Dauert eine solche Unterbrechung länger als sechs Monate durchgehend an, ist auf Verlangen des Auftragnehmers der Stand der bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich festzustellen und abzurechnen.
10.3. Dauert die Verzögerung, Behinderung oder Unterbrechung ununterbrochen länger als sechs Monate an, kann jede Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten.
11. Verschwiegenheitspflicht
Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht zur Geheimhaltung aller ihm im Zuge der Planung und Bauausführung bekannt werdenden und anvertrauten Umstände und Verhältnisse verpflichtet, soweit Interessen der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers beeinträchtigt wären und keine ausdrückliche Entbindung von dieser Verpflichtung erfolgt.
12. Interessenwahrung und Beratung
12.1. Der Auftragnehmer wahrt im Rahmen der übernommenen Pflichten die Interessen der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers. Von Dritten angebotene Vorteile dürfen nicht angenommen werden; dennoch erzielte Vorteile sind vollständig herauszugeben.
12.2. Der Auftragnehmer berät im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten über die für das Projekt relevanten Umstände mit der gebotenen Sorgfalt und setzt sein Fachwissen für eine technisch einwandfreie und wirtschaftliche Planung und Ausführung ein.
12.3. Der Auftragnehmer erteilt Auskunft über Fragen im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten und berücksichtigt Wünsche und Anweisungen. Bestehen bei pflichtgemäßer Sorgfalt Bedenken gegen deren Zweckmäßigkeit oder Eignung, teilt er diese im Rahmen seiner Warn- und Aufklärungspflichten nachweislich mit.
13. Vollmacht
13.1. Soweit der Auftragnehmer auch mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragt ist, wird er zur Vertretung gegenüber Behörden und den am Bauvorhaben tätigen Dritten ermächtigt. Die Vollmacht umfasst die zur Projektdurchführung notwendigen und gewöhnlichen Vertretungshandlungen, insbesondere Verhandlungen mit Behörden und Projektbeteiligten, die Kontrolle der ausführenden Unternehmen und sonstigen Professionist:innen, Anordnungen zur Mängelbeseitigung und Ersatzvornahme sowie die Ausübung des Hausrechts auf der Baustelle. Ohne Beauftragung mit der örtlichen Bauaufsicht gilt die Vertretungsvollmacht nur gegenüber Behörden.
13.2. Nicht umfasst sind die Vergabe von Aufträgen an ausführende Unternehmen oder Sonderfachleute sowie die rechtsgeschäftliche Anerkennung von Teil- oder Schlussrechnungen.
13.3. Soweit erforderlich, stellt die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber eine gesonderte schriftliche Vollmachtsurkunde aus.
14. Verwahrung und Herausgabe der Unterlagen
14.1. Originalpläne und Originaldaten verbleiben beim Auftragnehmer und werden von ihm ordnungsgemäß aufbewahrt.
14.2. Auf Verlangen werden Vervielfältigungen in Papierform gegen Kostenersatz ausgefolgt. Die Übermittlung veränderbarer oder nicht veränderbarer digitaler Unterlagen bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Für Veränderungen, Konvertierungsfehler oder Schäden, die nach der ordnungsgemäßen Übergabe im Bereich der Empfänger:innen oder Dritter entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht.
14.3. Die Aufbewahrungspflicht endet grundsätzlich sieben Jahre nach Legung der Schlusshonorarnote. Der Auftragnehmer kann sich während dieser Frist durch Übergabe der Unterlagen von seiner Verwahrungspflicht befreien, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
15. Urheberrecht, Verwertungsrecht und Nutzungsrecht
15.1. Urheberrecht und Verwertungsrechte an den vom Auftragnehmer angefertigten Plänen, Skizzen, Modellen, Darstellungen und sonstigen Werken verbleiben auch nach Zahlung des Entgelts beim Auftragnehmer.
15.2. Nach vollständiger Bezahlung sämtlicher beauftragter Teilleistungen erhält die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber das Recht zur einmaligen, plan- und vertragskonformen Ausführung des gegenständlichen Projekts. Eine Verwendung für andere Projekte, eine Wiederholung, eine wesentliche Abänderung oder die Weitergabe zur Verwertung durch Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
15.3. Nach Beendigung des Vertrags ist dem Auftragnehmer Zutritt zum Werk zur Information über den baulichen Zustand sowie zur Anfertigung fotografischer oder sonstiger Aufnahmen zu ermöglichen, soweit keine berechtigten Interessen der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers oder Dritter entgegenstehen.
15.4. Bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Werk ist der Auftragnehmer als Urheber anzuführen. Der Auftragnehmer kann die Nennung untersagen, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet oder das Projekt ohne seine Zustimmung wesentlich verändert wird.
16. Versicherung
Der Auftragnehmer unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung zumindest für die gesamte Vertragsdauer und weist diese auf Wunsch der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers nach.
17. Gewährleistung und Schadenersatz
17.1. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik bzw. der Baukunst und haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner vertraglich geschuldeten Pläne, Berechnungen und sonstigen Leistungen.
17.2. Die Gewährleistungsfrist für sämtliche Leistungen beträgt drei Jahre ab Abschluss der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung.
17.3. Dem Auftragnehmer ist zunächst Gelegenheit zur Verbesserung festgestellter Planungsmängel innerhalb angemessener Frist zu geben.
17.4. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer im Rahmen des Schadenersatzes für den positiven Schaden, soweit dieser von der Versicherung gemäß Punkt 16 gedeckt ist, nicht jedoch für Folgeschäden und entgangenen Gewinn. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben unberührt.
17.5. Pläne und sonstige Unterlagen dürfen erst nach allenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigung und ausdrücklicher Freigabe durch den Auftragnehmer verwendet werden.
18. Rücktritt vom Vertrag
18.1. Der Rücktritt ist aus wichtigem Grund zulässig, wenn einer Vertragspartei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
18.1.1. für die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber, wenn
- der Auftragnehmer sich trotz schriftlicher Aufforderung fortgesetzt vertragswidrig verhält;
- der Auftragnehmer trotz angemessener Nachfrist mit der Leistungserbringung in Verzug ist;
- eine Verzögerung, Behinderung oder Unterbrechung der Leistungserbringung ununterbrochen länger als sechs Monate andauert.
18.1.2. für den Auftragnehmer, wenn
- die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber sich trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Nachfrist vertragswidrig verhält oder Mitwirkungspflichten verletzt;
- die ordnungsgemäße Leistungserbringung endgültig vereitelt wird;
- eine Verzögerung, Behinderung oder Unterbrechung der Leistungserbringung ununterbrochen länger als sechs Monate andauert.
18.2. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.
18.3. Erfolgt der Rücktritt aus einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund, steht ihm das Entgelt für die bis zum Tag des Rücktritts erbrachten Leistungen zu.
18.4. Erfolgt der Rücktritt aus einem von der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber zu vertretenden Grund, gebührt dem Auftragnehmer gemäß § 1168 Abs. 1 ABGB das vereinbarte Entgelt abzüglich jener Aufwendungen, die er infolge des Unterbleibens der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben bzw. zu erwerben absichtlich versäumt hat.
18.5. Schadenersatzansprüche wegen eines Verschuldens an der vorzeitigen Vertragsauflösung bleiben unberührt.
19. Aufrechnung und Zurückbehaltung
19.1. Eine Aufrechnung gegen fällige Honoraransprüche setzt voraus, dass Gegenansprüche dem Grunde und der Höhe nach ausreichend konkretisiert und entweder rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.
19.2. Die Zurückbehaltung des Honorars oder eines Teils davon ist nur bis zur Höhe des voraussichtlichen Behebungsaufwands zulässig.
19.3. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer nach schriftlicher Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen oder Sicherstellungen zu verlangen und gegebenenfalls vom Vertrag zurückzutreten.
20. Mediation, Gerichtsstand und Rechtswahl
20.1. Die Vertragsparteien werden nach Möglichkeit versuchen, Streitigkeiten zunächst einvernehmlich, gegebenenfalls im Wege eines Mediationsverfahrens, beizulegen.
20.2. Es wird österreichische inländische Gerichtsbarkeit vereinbart. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit und Zustandekommen, ist das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck ausschließlich zuständig.
20.3. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen.
21. Verjährung
Schadenersatzansprüche der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren binnen eines Jahres ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch binnen fünf Jahren ab Abschluss der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung, sofern das Gesetz keine kürzere Frist vorsieht.
22. Schlussbestimmungen
22.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB-ZT ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
22.2. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.
22.3. Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber hat Änderungen der Wohn- oder Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das Rechtsgeschäft nicht beiderseits vollständig erfüllt ist. Unterbleibt die Mitteilung, gelten Erklärungen als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet wurden.
22.4. Personenbezogene Daten werden im zur Vertragsanbahnung und Vertragserfüllung erforderlichen Umfang sowie aufgrund gesetzlicher und standesrechtlicher Verpflichtungen verarbeitet. Nähere Informationen enthält die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.