Stadt- und Ortbildschutz Hötting (SOG)
Im Hinblick auf die vorgesehene Erneuerung der Stadt- und Ortbildschutz wurden wir mit der Erarbeitung und Erstellung der Entscheidungsgrundlagen für die Schaffung bzw. Überarbeitung der Schutzzonen im Sinne des Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes für die Innsbrucker Stadtteile linke Innzeile, Mariahilf, St. Nikolaus und Hötting beauftragt.
Die Bearbeitung der Schutzzonen gliedert sich in drei Abschnitte: In einer Begehung vor Ort erfolgt eine Bestandsaufnahme und die Ausarbeitung eines Kriterienkataloges zur Bewertung nach architektonischen und gestalterischen, städtebaulichen und raumordnerischen, sowie historischen, morphologischen und topografischen Fragestellungen des gesamten Gebietes der jeweiligen Schutzzone unter Einbezug der näheren Umgebung.
Im Protokoll der Begehung werden sämtliche Überlegungen und Beurteilungen festgehalten, der Bestand fotografisch dokumentiert und einzelne detaillierte Kartierungen entsprechend den oben genannten Fragestellungen angefertigt. Begleitend zur Begehung vor Ort bzw. vorbereitend erfolgt sie Aufarbeitung von Grundlagen mit archivarischen Erhebungen und Sichtung von historischem Plan- und Bildmaterial im Innsbrucker Stadtarchiv, dem Landesmuseum Ferdinandeum, sowie dem Archiv des Bundesdenkmalamtes, literarische Recherche und Bearbeitung von Sekundärliteratur, Sichtung und inhaltliche Zuordnung der im Amt der Stadtplanung vorhandenen Unterlagen.
Der abschliessende Dokumentationsbericht umfasst die Bestandsbeschreibung und historische Bearbeitung der derzeitigen Schutzzonen mit einer ausgewählten Sammlung historischer Abbildungen, den ausführlichen Katalog der einzelnen Strassenzüge mit bildlicher Dokumentation des baulichen Bestandes, sowie den umfassenden Plananhang entsprechend den formulierten Fragestellungen.
Als zentrales Ergebnis ist dem Bericht eine zusammenfassende Beurteilung der bestehenden Schutzzonen mit Varianten für eine künftige Bewertung und Begründung vorangestellt.
BEURTEILUNG
Die bisher bestehenden drei Schutzzonen Hötting Dorf, St. Nikolaus und linke Innseite werden zur einer Schutzzone mit geschlossenem Kernbereich und einzelnen Randbereichen zusammengefasst. Die Grenze der Schutzzone folgt im Allgemeinen den Parzellengrenzen, führt entlang bestehender Bebauung und teilt Gebäude nicht. Auf Grundlage der Bestandsaufnahme und der entsprechend dem Kriterienkatalog ausgearbeiteten Bewertungsmassstäben sind für die Schutzzone folgende Grenzen vorgeschlagen: In der Höttinger Au werden die Gebäude Nr. 1-5 als Pendent zum Ensemble um die Mariahilfkirche und zur Kontrolle der Höhenentwicklung bei Neuplanungen in der Schutzzone belassen; die Zonengrenze entlang des nördlichen Strassenrandes bis an die Gebäude Höttinger Au Nr. 10, Nr. 10a geführt und diese als westlicher Abschluss und zur Verhinderung zu grosser und dichter Bebauung mit eingefasst.
Zwischen Kirschentalgasse und Frau-Hitt-Strasse wird die bestehende Zonengrenze belassen, das Haus Schneeburggasse Nr. 19a ausklammernd Richtung Westen geführt.
Die Kreuzung Schneeburggasse und Brandjochstrasse wird in der Schutzzone belassen; die Brandjochstrasse ist besonders in der westlichen Berandung ein sehr stimmiger Bereich, die Kreuzung mit der Sternwartestrasse/ Botanikerstrasse von hoher räumlicher Qualität und wäre daher für die Schutzzone zu berücksichtigen. Um eine geschlossenen Schutzzone zu gewährleisten, wird dieser Bereich jedoch ausgeklammert; eine künftige Erweiterung der Schutzzone sollte offen bleiben, zur Wahrung der baulichen Qualität wird eine entsprechende Berücksichtigung im Bebauungsplan empfohlen.
Die Freiflächen zwischen Hinterwaldnerstrasse und Daxgasse sind nicht einsichtig, jedoch im Kontext von Bedeutung und sollten zur Gewährleistung der Wohnqualität erhalten bleiben. Am Gebäude Hinterwaldnerstrasse Nr. 4 wird die bestehende Zonengrenze an die Parzellengrenze angepasst und bis an die Gebäude Schiesstandgasse Nr. 5, Dorfgasse Nr. 11, Dorfgasse Nr. 30, Bauerngasse Nr. 6 und Bildgasse Nr. 12 als nördlicher Abschluss geführt. Richtung Norden anschliessend wird ein Randbereich vorgeschlagen mit einer gegenüber dem Bestand entlang der Bebauung versetzten westlichen Grenze und einem Abschluss mit den Gebäuden Dorfstrasse Nr. 34-38. In diesem Randbereiche ist trotz mangelnder Qualität der Einzelbauten eine dem unteren Abschnitt der Dorfgasse entsprechende Charakteristik ablesbar. Allerdings fallen die Wohnbauten Dorfgasse Nr. 30a-d und Nr. 32 als ortsfremd in Grösse und Gestaltung auf; eine Begrünung der versiegelten Oberflächen, Freiraumgestaltung und Entfernung des geschlossenen Zaunes an der Strasse werden vorgeschlagen.
Der nördliche Verlauf der Zonengrenze an Bildgasse, Alter Höttinger Pfarrkirche, Friedhof und Höhenstrasse entlang bis an die Riedgasse wird beibehalten. In der Riedgasse wird der nördliche Abschluss bis an das Haus Nr. 87 leicht korrigiert, die Zonengrenze mit einem dem Bebauungsplan entsprechenden Abstand hinter der bestehenden Bebauung geführt. Der Geländeabhang über der Riedgasse bedarf besonderer Aufmerksamkeit als landschaftlicher Hintergrund des Baubestandes, wird aber in der Schutzzone nicht berücksichtigt, da er durch die gesetzlichen Bestimmungen als Freiland geschützt ist. Die Gebäude Nageletal Nr. 1 und Nr. 2 sind Villen von hoher baulicher Qualität in einer jedoch sehr heterogenen Umgebung, sodass die Ausweisung eines geschlossenen zu schützenden Bereiches nicht gerechtfertigt scheint; weitere Bebauung und vor allem Hangsicherungen sollten in Ausführung und Materialität zurückhaltend gestaltet werden.
Südlich der Riedgasse entspricht der Verlauf der Zonengrenze bis an das Gebäude Nr. 32a dem Bestand; es wird vorgeschlagen, dieses künftig auszuklammern und die Parzellen um das Gebäude Nr. 38 einzuschliessen, um diesen Bereich villenartiger Bebauung der Jahrhundertwende zu schützen. An der Bäckerbühelgasse Nr. 9a-d wird die bestehende Zonengrenze wieder aufgenommen, nördlich der Innstrasse, sowie östlich der Höttinger Gasse belassen. Der zwischen Riedgasse, Innstrasse und Höttinger Gasse ausserhalb der Schutzzone verbleibende Bereich wird mit Ausnahme der Wohnbebauung Höttinger Gasse Nr. 10c-e, Nr. 12c-e und Riedgasse Nr. 10c-k als Randzone vorgeschlagen. Die grossen Grünflächen im Bereich des ehemaligen Oberen Bruckfeldes sollten in ihrer Qualität zusätzlich durch entsprechende Empfehlungen im Bebauungsplan bzw. über gesetzliche Bestimmungen bei Widmung als Freiland gesichert werden, da sie in der Fernwirkung als Sichtzone hinter der linken Innzeile prägend sind.
Der östliche Verlauf der Zonengrenze bleibt mit einer geringfügigen Verschiebung an den Rand der Bebauung im Bereich Fallbachgasse Nr. 10-16 bestehen. Von der Schutzzone inselartig ausgeklammert bleibt der Wohnbau Kirschentalgasse Nr. 10-16; die Gebäude sind aufgrund der extremen Hanglage nicht einsichtig, eine Verdichtung oder Aufhöhung wäre nicht zulässig.
Für Bebauungen in den Hofbereichen von Mariahilfstrasse und Innstrasse, sowie hinter den randständigen Gebäuden der gesamten Zone wird empfohlen, Bauhöhen und -dichten zu beschränken, sowie historische Parzellengrössen ablesbar zu halten bzw. zu belassen.
Auftraggeber
- Stadtplanung Innsbruck
Aufgabe
- Erarbeitung der Grundlagen und Kriterien für das Stadt- und Ortbildschutz Hötting
Team
- Barbara Lanz, Sonja Mitterer, Martin Mutschlechner